Weit verbreiteter Irrtum
Es kommt nicht selten vor, dass die GEMA mit ihren Forderungen auf die Volksmusikanten direkt zukommt. ...
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Rechte eines Urhebers
Urheber (Komponisten bzw. Notenschreiber von Musikstücken) sind in der Nutzung bzw. Verwertung ihrer Urheberrechte und damit in der Gestaltung ihrer Verträge mit Verwertungsgesellschaften bzw. Verlagen völlig frei.
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Vereinbarung zur Freiheit der Volksmusik
Damit Kompositionen und Bearbeitungen von schöpferisch tätigen Sängern und Musikanten, die bewußt die Aufführungsrechte an ihren Werken und Bearbeitungen nicht einer Urheberrechtsgesellschaft (z.B. GEMA) übergeben, trotzdem urheberrechtlich dokumentiert und vor unerlaubter Nutzung geschützt werden, bietet das VMA
eine "Vereinbarung zur Freiheit der Volksmusik"...
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