»Nicht alles, was öffentlich geschieht, ist ... zwangsläufig eine Darbietung.«

Soweit das Amtsgericht Köln in einem Gerichtsurteil vom 27.09.2007. Im konkreten Fall ging es um »Das Singen von Liedern beim Kommerz einer studentischen Verbindung.« Das Gericht stellte fest: »Hierbei handelte es sich insbesondere nicht um eine Darbietung im Sinne von § 19 Abs. 2 UrhG, sondern um ein eigenes, dem Werkgenuss dienendes Singen und Musizieren, das urheberrechtsfrei ist ( vgl. Schricker, 3. Auflage, §19 Rn. 5). ... Die Öffentlichkeit des Geschehens indiziert ... nicht den Darbietungscharakter. Anwesende Gäste waren schwerlich dazu eingeladen, den Gesängen der Burschenschafter zu lauschen. Vielmehr war es ihnen zumindest freigestellt, sogar mitzusingen.« Und weiter: »Der Kläger (die GEMA, d. Red.) hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung wegen Urheberrechtsverletzung ..., insbesondere nicht gemäß § 97 Abs. 1 UrhG

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