Keine GEMA-Gebühren für über­lieferte, urheber­rechts­freie Volksmusik

Auszug aus Volksmusik in Bayern[1], 15. Jhg., Heft 1: »Volksmusikanten, die in Wirtshäusern öffentlich aufspielen, können die Wirtsleute vor Forderungen der Verwertungsgesellschaften (GEMA, AKM, ...) bewahren, indem sie nur überlieferte, urheberrechtsfreie Volksmusik singen und spielen.«

Während die Abteilung Volksmusik des Bayerischen Landesvereins für Heimatpflege im Erscheinungsjahr der o.g. Ausgabe noch Bezug nahm auf § 13b Pflichten des Veranstalters des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes, wurde dieses mit Wirkung vom 01.06.2016 inzwischen aufgehoben. Das oben Gesagte gilt jedoch nach wie vor unverändert. Denn im neuen Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG) findet sich der nahezu wortgleiche § 42 VGG:

§ 42 Meldepflicht der Nutzer

(1) Veranstalter von öffentlichen Wiedergaben urheberrechtlich geschützter Werke haben vor der Veranstaltung die Einwilligung der Verwertungsgesellschaft einzuholen, welche die Nutzungsrechte an diesen Werken wahrnimmt.

(2) Nach der Veranstaltung hat der Veranstalter der Verwertungsgesellschaft eine Auflistung über die bei der Veranstaltung benutzten Werke zu übersenden. Dies gilt nicht für
  1. die Wiedergabe eines Werkes mittels Tonträger,
  2. die Wiedergabe von Funksendungen eines Werkes sowie
  3. Veranstaltungen, auf denen in der Regel nicht geschützte oder nur unwesentlich bearbeitete Werke der Musik aufgeführt werden.

(3) … Funksendungen …

(Fettdruck nicht original)

Was heißt das im Klartext?

Aus dem Gesetzestext ergibt sich im Umkehrschluss eindeutig, dass die genannten Pflichten des Veranstalters (Veranstaltung bei der GEMA anmelden und Aufführungsliste/„Spielfolge“ abliefern) entfallen, wenn wenigstens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  • die Wiedergabe ist nicht öffentlich
  • es werden keine urheberrechtlich geschützten Werke aufgeführt
  • es findet gar keine Aufführung im Sinne des Gesetzes statt, weil es sich nur um „ein eigenes, dem Werkgenuss dienendes Singen und Musizieren“ handelt (wie z.B. bei spontanem Musizieren im Wirtshaus)
  • es geht um um Veranstaltungen, »auf denen in der Regel nicht geschützte oder nur unwesentlich bearbeitete Werke der Musik aufgeführt werden«.

Wann erlischt das Urheberrecht?

Die Schutzfrist von Werken der Musik erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Urheber ist der Komponist oder auch ein Bearbeiter, wenn die Bearbeitung schutzfähig im Sinn des Urheberrechtes ist. Volksmusik ist eigentlich per Definition (anonymer Urheber, über einen längeren Zeitraum überliefert) gemeinfrei. Da aber in den Überlieferungsprozess laufend neu entstandene Lieder und Musikstücke oder eventuell schutzfähige Bearbeitungen gemeinfreier Stücke einfließen, gilt für diese das Urheberrecht.


[1] Mitteilungsblatt der Volksmusikberatungsstellen des Bayerischen Landesvereins für Heimatpflege e.V.

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